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Bundesfinanzhof erklärt neue Grundsteuer für rechtens

News Bundesfinanzhof erklärt neue Grundsteuer für rechtens

Quelle: Sven Hoppe/dpa
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Das baden-württembergische Grundsteuergesetz hat Hausbesitzer im ganzen Land verärgert. Der Bundesfinanzhof sieht keinen Verstoß gegen die Verfassung und erteilt dem Gesetz seinen Segen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Grundsatzurteil die Klagen gegen die Neuregelung der Grundsteuer in Baden-Württemberg abgewiesen. Das seit vergangenem Jahr geltende Gesetz verstößt nach Einschätzung des II. Senats am höchsten deutschen Finanzgericht nicht gegen das Grundgesetz oder die baden-württembergische Landesverfassung. Das sagte die Vorsitzende Richterin Franceska Werth bei der Urteilsverkündung. Die Unterstützer der Kläger kündigten Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe an.

Kläger wollten Grundsteuergesetz kippen

Das Grundsteuergesetz trifft direkt etwa 5,6 Millionen Eigentümer im Land. Indirekt zahlen aber auch Mieter, da Vermieter die Kosten in aller Regel umlegen. Verhandelt wurden zwei Klagen aus Stuttgart und Karlsruhe, doch ging es bei den Verfahren weniger um die Einzelfälle, sondern vielmehr um das Grundsätzliche.

Die Anwälte der klagenden Hausbesitzer aus Stuttgart und Karlsruhe argumentierten, dass die baden-württembergische Version der Grundsteuer gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstoße und damit verfassungswidrig sei. Unterstützt wurden die Kläger unter anderem vom Eigentümerverband Haus & Grund und vom Bund der Steuerzahler. «Die von uns unterstützten Kläger werden nun beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen das baden-württembergische Landesgrundsteuergesetz einreichen», erklärten die Verbände in ihrer Reaktion auf das Urteil.

Mieteinnahmen spielen keine Rolle

Das stützt sich vor allem auf zwei Punkte: Zum einen hatte die Landesregierung bei der Besteuerung des Grundvermögens ein vergleichsweise einfaches Modell gewählt: Die Grundstücksfläche wird mit dem Bodenrichtwert multipliziert, der von Gutachterausschüssen ermittelt wird. Ob und welche Gebäude auf dem Grundstück stehen und wie hoch die etwaigen Miet- oder Pachteinnahmen sind, spielt bei der Berechnung des Grundstückswerts keine Rolle. Lediglich die sogenannte Steuermesszahl ist niedriger, wenn Wohngebäude auf einem Grundstück stehen. Folge ist, dass insbesondere die Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern mit großen Gärten vergleichsweise viel zahlen müssen.

Kläger: Belastung für private Hausbesitzer zu hoch

Die Kläger kritisieren deshalb, dass die Eigentümer gewerblich genutzter Grundstücke im Verhältnis entlastet, Ein- und Zweifamilienhausbesitzer ohne Mieteinnahmen jedoch über Gebühr belastet würden. Der Bundesfinanzhof folgte dem jedoch nicht: Laut Urteil darf die Landesregierung bei der Berechnung des Grundsteuerwerts die Bebauung eines Grundstücks außen vor lassen.

Der Mieterbund beklagte, dass die gestiegene Grundsteuer bei vielen Wohngebäuden wie eine zusätzliche, staatlich verordnete Erhöhung der Wohnkosten wirke. «Für viele Betroffene bleiben die hohen Steuerbescheide nun bittere Realität.» Erfreut reagierte dagegen der Städtetag Baden-Württemberg: «Das gibt den Kommunen die dringend benötigte Sicherheit, auch künftig auf stabile Einnahmen aus der Grundsteuer vertrauen zu können.»

Pauschale Berechnung ist laut Urteil rechtmäßig

Zweites Hauptargument der Kläger war, dass die Bewertung der Grundstücke mit so groben Pauschalwerten erfolgt, dass am Ende große Ungerechtigkeiten entstehen würden. Denn die Finanzverwaltung berechnet den Wert der Grundstücke nicht individuell, sondern nimmt die von Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte zu Hilfe. Die Klägeranwälte argumentierten, dass die Bodenrichtwerte nur ein ungenaues Raster liefern, weil ein Grundstück innerhalb einer Bodenrichtwertzone erheblich mehr oder weniger wert sein kann.

Laut Urteil darf die Finanzverwaltung jedoch mit Pauschalwerten arbeiten, solange die Abweichungen nicht zu groß werden. Der Gesetzgeber dürfe «generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen» treffen, sagte die Vorsitzende. Da die individuelle Berechnung der Werte von über fünf Millionen Grundstücken sehr aufwendig wäre, darf die Finanzverwaltung laut Urteil «Ermittlungsunschärfen» in Kauf nehmen.

Baden-Württemberg darf vom Bundesmodell abweichen

Das baden-württembergische Grundsteuergesetz unterscheidet sich vom sogenannten Bundesmodell, das in elf Bundesländern gilt: Im Bundesmodell fließt die Höhe der ortsüblichen Mieten in die Berechnung der Grundsteuer ein. Auch dagegen gab es Klagen, doch hatte der BFH zuvor bereits das Bundesmodell für rechtens erklärt. Baden-Württemberg wiederum darf laut Urteil von der Bundesregelung abweichen. Der Hintergrund: Da Bund und Länder sich bei der Grundsteuerreform nicht einigen konnten, hatte der Bund den Ländern zugestanden, die Grundsteuer selbst zu regeln.

Notwendig war die Reform der Grundsteuer, weil das Bundesverfassungsgericht die frühere, bundesweit geltende Regelung 2018 für verfassungswidrig erklärt hatte. Die der Grundsteuer zugrundeliegenden Grundstückswerte waren im Westen seit 1964 nicht mehr aktualisiert worden, im Osten seit 1935.

Baden-Württemberg ist eines von fünf Bundesländern, die eigene Grundsteuergesetze verabschiedet haben, in den übrigen Ländern gilt das Bundesmodell. Protest gab es gegen sämtliche neuen Grundsteuer-Modelle, bundesweit reichten gut 2.000 Eigentümer Klagen ein.

 

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