News aus Baden-Württemberg
Kinderzahl soll bei Pflegeversicherung berücksichtigt werden

News aus Baden-Württemberg Kinderzahl soll bei Pflegeversicherung berücksichtigt werden

Quelle: Uli Deck
dpa

In der Pflegeversicherung müssen Eltern weniger zahlen als Menschen ohne Kind. Doch muss die Regel auf Kranken- und Rentenversicherung übertragen werden? Und spielt dabei die genaue Zahl der Kinder eine Rolle? Dazu hat sich nun das höchste deutsche Gericht geäußert.

Das Bundesverfassungsgericht sorgt dafür, dass Eltern mit mehreren Kindern bei der gesetzlichen Pflegeversicherung besser gestellt werden als Kinderlose und kleinere Familien. Die Beitragssätze müssten entsprechend der konkreten Zahl der Kinder bis Ende Juli 2023 angepasst werden, entschied das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe nach Angaben vom Mittwoch (1 BvL 3/18 u.a., Beschluss vom 7. April). Dass bei der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung überhaupt nicht zwischen Eltern und Kinderlosen unterschieden wird, sei hingegen okay.

Das Gericht hatte im Fall der Pflegeversicherung 2001 geurteilt, es sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Eltern einen genauso hohen Beitragssatz zahlen wie Kinderlose – denn sie leisteten einen «generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems». Die Beitragssätze wurden daraufhin angepasst. Seit Anfang dieses Jahres liegt jener für Eltern bei 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens, der für Kinderlose bei 3,4 Prozent.

Aus Sicht der Richterinnen und Richter greift das aber zu kurz: Je mehr Kinder eine Familie habe, desto größer seien der Aufwand und die damit verbundenen Kosten. «Diese Benachteiligung tritt bereits ab einschließlich dem zweiten Kind ein», heißt es in der Mitteilung. «Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.» Der Gesetzgeber müsse diese Benachteiligung beheben.

In der gesetzlichen Rentenversicherung werde der Wert der Kindererziehung insbesondere durch die Anerkennung sogenannter Kindererziehungszeiten honoriert, entschied der Erste Senat unter Vorsitz von Gerichtspräsident Stephan Harbarth. Mit Blick auf die gesetzliche Krankenversicherung betonten die Richterinnen und Richter, dass die Versicherten hier schon in Kindheit und Jugend «in erheblichem Umfang» von den Leistungen profitierten.

Dass in diesen beiden Fällen keine Unterschiede zwischen Menschen mit und ohne Kindern gemacht werden, hatte schon das Bundessozialgericht in mehreren Urteilen für rechtens erklärt. Gegen diese Entscheidungen wehrten sich mehrere Eltern mit Verfassungsbeschwerden, unterstützt vom Familienbund der Katholiken in der Erzdiözese Freiburg.

 

 

 

Weitere Nachrichten

29 Jahre nach Tod von junger Frau: Neue Ermittlungen

Fast 29 Jahre nach dem Tod einer 16-Jährigen sind die Ermittlungen in dem ungelösten Mordfall wieder aufgenommen worden.

Fast eine Milliarde Euro Minus: Kliniken im Land brauchen finanzielle Hilfe

Fast eine Milliarde Euro Minus könnte am Jahresende in den Büchern der Kliniken im Land stehen, warnt die Krankenhausgesellschaft. Passiere nicht bald etwas, drohe ein «kalter Strukturwandel».

Verletzte bei Unfällen durch Regen, Hagel und Eis auf der A5

Schlechtes Wetter mit Regen, Hagel und Graupel hat auf der Autobahn 5 in Baden-Württemberg zu mehreren Unfällen geführt.

Trotz 100.000 Unterschriften: Landtag lehnt G9-Volksantrag ab

100.000 Unterschriften hat eine Elterninitiative für eine schnelle Rückkehr zum neunjährigen Gymnasium gesammelt. Nun ist sie mit ihrer Initiative im Landtag gescheitert. Kommen soll G9 aber dennoch.

Heidelberger Kirche lockt mit Taylor-Swift-Gottesdiensten

Sie gilt als größter Popstar der Welt: die Amerikanerin Taylor Swift. In Heidelberg bietet eine Kirche nun zwei Gottesdienste mit Live-Musik der 34-Jährigen - und wird überrannt.




 

Logo meinKA

 

Anzeige

Jetzt meinKA als Werbe-Plattform nutzen!

Informieren Sie sich über Daten, Zahlen und Fakten rund um meinKA und die entsprechenden Werbeformen in unseren Mediadaten: jetzt Mediadaten anfordern.

Wir freuen uns über Ihr Interesse und beraten Sie gerne!

 


 













Auch interessant


Falls Ihnen inhaltliche Fehler oder Fehlfunktionen auffallen, einfach bei redaktion@meinka.de melden.