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Bundesgericht entscheidet für mehr Tierschutz im Putenstall

News Bundesgericht entscheidet für mehr Tierschutz im Putenstall

Quelle: Philip Dulian/dpa

Was ist in der Putenmast angemessen, wie weit geht der Tierschutz? Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu Urteil gefällt, das über den Einzelfall hinausgeht.

Die Haltungsbedingungen für Puten in deutschen Mastbetrieben könnten sich nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ändern. Das oberste deutsche Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Umstände in einem Betrieb in Baden-Württemberg nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sind. Die Behörden dürfen weitergehende Anforderungen an Putenhalter stellen, damit die Tiere angemessen gehalten werden. (Az.: BVerwG 3 C 2.25)

Im konkreten Fall ging es um einen Putenmastbetrieb in Ilshofen im Kreis Schwäbisch Hall. Der Verein Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg e.V. hielt die Bedingungen für die Puten dort für inakzeptabel und klagte darauf, dem Betrieb die Haltung sämtlicher Puten oder zumindest einzelner Rassen zu untersagen.

Was ist in der Putenmast «angemessen»?

Vor dem Verwaltungsgericht in Stuttgart scheiterten die Tierschützer, doch in der nächsten Instanz entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim, dass die Behörden prüfen müssen, inwieweit sie tierschutzrechtlich einschreiten. Der VGH ging davon aus, dass die Bedingungen in dem Betrieb nicht angemessen sind. Über die Revision gegen dieses Urteil hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Das Tierschutzgesetz schreibt vor, dass jeder, der ein Tier hält, es nach seiner Art und seinen Bedürfnissen angemessen unterbringen muss. Wird diese Anforderung nicht erfüllt, können Behörden Anordnungen treffen, die zur Verbesserung der Haltungsbedingungen führen.

Mehr als 5.000 Tiere in einem Stall

Der VGH hatte festgestellt, dass die Puten in dem Betrieb in Ilshofen in Ställen mit mehr als 5.000 Tieren leben. Es fehle an Rückzugsmöglichkeiten für die Tiere. Sie würden im Schlaf häufig von anderen Puten aufgescheucht, was zu Stress führe. Ihre Schnäbel seien gekürzt, damit sich die Tiere weniger Verletzungen durch Picken zufügen können. Die Behörden müssten handeln – wie genau, das ließ der VGH allerdings offen.

Der Geflügelbetrieb hatte darauf verwiesen, dass er die sogenannten Puten-Eckwerte einhalte. Diese sind eine freiwillige Verpflichtung, die sich die Geflügelindustrie unter Mitwirkung von Wissenschaft und Verbänden 2013 selbst gegeben hatte. Der VGH und auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden jedoch, dass diese Eckwerte nicht aussagekräftig sind, um die Angemessenheit einer Putenhaltung zu beurteilen.

Das zuständige Landratsamt Schwäbisch Hall verwies vor allem auf eine fehlende Rechtsverordnung zur Putenhaltung. Es sei praktisch völlig unklar, was man eigentlich anordnen solle, um die Bedingungen für die Puten zu verbessern.

Tierrechtler: Urteil ist ein «Wahnsinnserfolg»

Das Bundesgericht entschied, dass fehlende Verordnungen nicht dazu führen dürfen, dass nichts getan werde. Der Putenmastbetrieb «kann durch zumutbare Maßnahmen ihr Haltungssystem verändern und dadurch den Bedürfnissen der Puten besser entsprechen», sagte die Vorsitzende Richterin.

Der Tierrechtsverein nannte das Urteil einen «Wahnsinnserfolg». «Damit muss sich in der Putenhaltung etwas ändern», sagte Vorstandsmitglied Alex Lunkenheimer. Die Vorsitzendes des Verbandes der Deutschen Putenerzeuger wollte die Entscheidung nicht kommentieren.

27,5 Millionen Puten in Deutschland geschlachtet

In den deutschen Putenmastbetrieben lebten laut einer Statistik des Bundeslandwirtschaftsministeriums zufolge 2023 rund neun Millionen Puten. Die Tiere werden in mehreren Durchgängen pro Jahr gehalten. Eine Henne wächst in 16 Wochen auf ihr Schlachtgewicht von zehn Kilo heran. Hähne erreichen in 22 Wochen ein durchschnittliches Schlachtgewicht von 20 Kilogramm. Vergangenes Jahr wurden in den Geflügelschlachtbetrieben laut Statistischem Bundesamt rund 27,5 Millionen Puten geschlachtet.

 

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