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Grillen in der Öffentlichkeit – was ist erlaubt?

News Grillen in der Öffentlichkeit – was ist erlaubt?

Quelle: Fabian Sommer/dpa/dpa-tmn
dpa

In der warmen Jahreszeit in der Öffentlichkeit zu grillen, ist möglich. Allerdings gibt es ein paar Regeln zu beachten.

Mit den ersten warmen Tagen des Jahres zieht es viele Menschen mit Kohle, Rost und Würstchen in Parks oder an Seen. Doch wer einfach loslegt mit Grillen, riskiert ein Bußgeld. Die Regeln in Baden-Württemberg sind zum Teil von Stadt zu Stadt unterschiedlich.

In Baden-Württemberg und auch allgemein in Deutschland ist das Grillen im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Metern zum Wald grundsätzlich verboten. Ein Feuer darf nur an offiziell dafür eingerichteten Feuer- und Grillstellen entfacht werden. Das Nutzen von mitgebrachten Grillgeräten ist auf Waldgrillplätzen tabu. Bei hoher Waldbrandstufe, etwa Stufe 4 oder 5, kann vom Land auch ein generelles Grillverbot auf den dafür vorgesehenen Plätzen ausgesprochen werden.

Verboten, wenn nicht ausdrücklich erlaubt

Als Grundsatz beim Grillen in der Öffentlichkeit gilt: Verboten, wenn nicht ausdrücklich erlaubt. In Parks ist Grillen beispielsweise in der Regel verboten – Ausnahmen gibt es dort, wo Schilder explizit darauf hinweisen.

In Stuttgart etwa gilt: Grillen ist nur an ausgewiesenen Plätzen erlaubt. Die Stadt hat mehrere feste Grillplätze eingerichtet, unter anderem im Unteren Schlossgarten oder am Bärenschlössle.

In Mannheim ist die Regelung etwas großzügiger. Hier ist das Grillen laut Stadt auf öffentlichen Grünflächen unter bestimmten Bedingungen erlaubt – so dürfen unter anderem keine Einweggrills genutzt oder offenes Feuer auf dem Rasen entfacht werden. Anwohner dürfen zudem nicht gestört werden.

Die Bußgelder für illegales Grillen legen die Städte und Gemeinden selbst fest. Bis zu mehrere tausend Euro können laut Bußgeldkatalog verhängt werden, auch wenn zunächst meist ein deutlich niedrigeres Verwarngeld erteilt wird.

 

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