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Hauptzollamt Karlsruhe informiert: Mitbringsel aus dem Urlaub – diese Regeln gelten

News Hauptzollamt Karlsruhe informiert: Mitbringsel aus dem Urlaub – diese Regeln gelten

Quelle: Bodo Marks/dpa
dpa

Am Donnerstag starten die Sommerferien. Doch schon vor der Abreise sollte man sich fragen: Was darf beim Rückweg ins Gepäck? Je nach Urlaubsland und Mitbringsel gelten unterschiedliche Vorschriften.

Souvenirs aus dem Urlaub sind beliebte Mitbringsel – als Erinnerung oder Geschenk. Doch wer aus den Sommerferien zurückkehrt, sollte sich vorher schlaumachen, was dabei erlaubt ist. «Auch im Reiseverkehr gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht», warnt Alina Holm vom Hauptzollamt Karlsruhe. Deshalb sei es besser, sich vorher zu erkundigen.

 

Welche Rolle spielt das Urlaubsland?

Eine ganz entscheidende. Für Einreisen aus EU-Staaten gelten nämlich andere Regeln als für Länder außerhalb der Europäischen Union und sogenannten Sondergebieten. Dazu zählen laut Generalzolldirektion insbesondere die Kanarischen Inseln und die französischen Übersee-Departements, aber auch die Nordseeinsel Helgoland. Auch Großbritannien gehört nicht mehr zur EU.

 

Was gilt innerhalb der EU?

Reisen innerhalb der EU unterliegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Es gibt allerdings Ausnahmen für sogenannte Genussmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man diese steuerfrei aus anderen EU-Staaten nach Deutschland mitbringen. Wichtig ist dabei den Angaben nach, dass sie ausschließlich für den persönlichen Bedarf gedacht sind. «Ein Mitbringen von Waren für andere Personen (auch als Geschenk) ist damit nicht möglich», heißt es in einem Flyer der Generalzolldirektion dazu.

Dann sind zum Beispiel bis zu 800 Zigaretten, ein Kilogramm Rauchtabak etwa für Wasserpfeifen, ein Liter Liquids für E-Zigaretten, 10 Liter Spirituosen, 20 Liter sogenannte Zwischenerzeugnisse wie Sherry und Portwein, 60 Liter Schaumwein, 110 Liter Bier und zehn Kilogramm Kaffee erlaubt.

 

Was gilt außerhalb der EU und bei Sondergebieten?

Hier sind die Freimengen niedriger beziehungsweise andere. Ist die Person mindestens 17 Jahre alt, darf sie zum Beispiel 200 Zigaretten oder 250 Gramm Rauchtabak abgabenfrei einführen. Bei Alkohol und alkoholhaltigen Getränken kommt es unter anderem auf den Gehalt in Volumenprozent an. Für Bier liegt die Grenze bei 16 Litern, wie jüngst auch das Hauptzollamt Singen informierte.

Auch für andere Waren wie Schmuck oder Handtaschen gelten Grenzen für Warenwerte von insgesamt 300 Euro beziehungsweise bei Flug- und Seereisenden bis zu 430 Euro. Diese gelten nur für eine Person, macht Holm vom Hauptzollamt deutlich. Ein Paar beispielsweise könne nicht Grenzwerte zusammenrechnen – etwa für die abgabenfreie Einfuhr einer Handtasche für 800 Euro. Auch warnt Holm, dass nicht in allen Duty-free-Shops auf die Thematik hingewiesen werde.

In diesem Fall müssen Reisemitbringsel der Generalzolldirektion zufolge übrigens nicht ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch gedacht sein. Sie können auch für Angehörige des eigenen Haushalts oder als Geschenk bestimmt sein. Für andere Menschen Dinge gegen Geld mitbringen sei hingegen nicht erlaubt. Auch darf man die Waren nicht zu gewerblichen Zwecken mitbringen.

 

Wann gelten die Regelungen?

Waren gelten nach Auskunft des Hauptzollamts Karlsruhe als mitgeführt, wenn sie mit demselben Transportmittel wie der Reisende – wie Bus, Bahn oder Flugzeug – aus Ländern außerhalb der EU sowie aus Sondergebieten nach Deutschland befördert werden. «Werden die Waren hingegen voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.»

 

Was passiert, wenn ich mehr mitbringe?

Überschreiten die Reisemitbringsel die Freimengen, muss man Einfuhrabgaben zahlen. Dafür muss man sich bei der Einreise bei der Zollstelle melden. Dort werden die anfallenden Einfuhrabgaben berechnet. Wer etwa mit dem Auto oder der Bahn nach Deutschland zurückkehrt, kann sich laut Zoll auch an die Bundespolizei wenden. Ausschlaggebend für die Höhe der Abgaben seien die Art und der Wert der Ware. «Es ist daher wichtig, dass Sie den Kaufbeleg Ihrer Reisemitbringsel aufbewahren und bei der Abfertigung vorlegen», heißt es auf der Homepage des Zolls.

Wer sich wegen der Freimengen nicht sicher ist, sollte laut Holm vom Karlsruher Zoll etwa am Flughafen lieber den rot gekennzeichneten Ausgang nehmen und beim Zoll nachfragen. Im Zweifel drohten sonst hohe Strafen.

 

Was ist mit Bargeld?

Je nachdem, aus welchem Land man einreist, müssen Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr bei der Einreise dem Zoll schriftlich angemeldet oder zumindest nach Aufforderung angegeben werden. Mit Barmitteln sind laut der Generalzolldirektion aber nicht nur Münzen und Scheine gemeint, sondern auch Edelmetalle wie Gold und Silber, Edelsteine wie Diamanten, Rubine und Smaragde (roh oder geschliffen) sowie bestimmte Wertpapiere wie Schecks.

 

Was ist mit Tieren und Pflanzen?

Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder auch Waren daraus ist streng reglementiert. Wer dagegen verstößt, muss mit hohen Bußgeldern oder Strafen rechnen – und darf die Sachen nicht behalten. «Durch den Kauf derartiger Waren tragen Touristen – meist unwissend – dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist», erklärt der Karlsruher Zoll.

«Generell sollte man nichts vom Strand mitnehmen», sagt Holm. Da könne man schon vor Ort Ärger kriegen. «Machen Sie Bilder, nehmen Sie Eindrücke mit.»

Auf der Internetseite www.artenschutz-online.de kann man sich für konkrete Länder anschauen, welche geschützten Tiere und Pflanzen angeboten werden, aber grundsätzlich nicht mitgebracht werden dürfen. Für Ägypten werden dort zum Beispiel Schildkröten, Schlangen, Affen, Echsen, Flusspferde, Riesenmuscheln, Korallen Kakteen, Heil- und Kosmetikpflanzen genannt.

 

Worauf sollte man noch achten?

Betäubungsmittel, geschützte Kulturgüter und Waffen dürfen laut Generalzolldirektion ebenfalls nicht einfach als Souvenir mitgebracht werden. Gleiches gilt zum Beispiel für nicht zugelassene Feuerwerkskörper. Ebenso können Embargomaßnahmen die Einfuhr einiger Güter aus bestimmten Ländern verbieten beziehungsweise Genehmigungspflichten vorschreiben.

 

Wo gibt es detaillierte Informationen?

Wer in die Details einsteigen will, kann unter anderem auf den Internetseiten des Zolls nachschauen. Dort gibt es auch einen Abgabenrechner, bei dem man ein konkretes Land, Alter, Verkehrsmittel und Warenart eingeben kann.

 

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