News So ist der Stand im Tauziehen um den Hornisgrinde-Wolf
Das Verwaltungsgericht stoppt den geplanten Abschuss des Hornisgrinde-Wolfs – vorerst. Was hinter der Entscheidung steckt und wie die Debatte weitergeht.
Der geplante Abschuss des Wolfs auf der Hornisgrinde im Nordschwarzwald ist vorerst gestoppt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab einer Klage von Naturschützern gegen die Ausnahmegenehmigung des baden-württembergischen Umweltministeriums statt. Bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren darf das Tier nicht getötet werden.
Zuvor hatte es von verschiedenen Seiten Kritik an der Entscheidung zur Tötung gegeben. Zwei von Privatpersonen gestartete Petitionen haben mittlerweile insgesamt mehrere zehntausend Unterschriften erreicht. Der Landesjagdverband hinterfragte in einer Mitteilung unter der Überschrift «Wolfsabschuss in Wahlkampfzeiten?», ob «die politische Entscheidung der Umweltministerin Thekla Walker auf einer rein fachlich fundierten Wissensbasis anerkannter Wildbiologen beruht».
FDP-Fraktionschef Hans-Ulrich Rülke äußerte sich deutlicher: Walker (Grüne) habe den Wolf für den Wahlkampf von Grünen-Spitzenkandidat Cem Özdemir opfern wollen. Es sei gut, dass der Hornisgrinde-Wolf «zumindest vorerst nicht unter die Räder gerät», so Rülke.
Ministerium: Entscheidung zum Schutz der Menschen
Das Umweltministerium hatte zuvor eine bis 10. März befristete Ausnahmegenehmigung zum Abschuss erteilt. Begründet wurde dies damit, dass sich der Wolf mehrfach Menschen und Hunden genähert habe. Zudem habe ein Wolfstourismus begonnen. Menschen hätten versucht, den Wolf gezielt anzulocken – auch um Fotos machen zu können. Darum sei die Entscheidung zum Schutz der Gesundheit von Menschen getroffen worden.
Den Zeitpunkt des Abschusses erklärte das Ministerium mit der sogenannten Ranzzeit, also der Phase der Fortpflanzungsbereitschaft. Diese gehe bis März. In dieser Zeit nähere sich der Wolf Hunden und Menschen bis auf wenige Meter.
Der Naturschutzbund Nabu hatte die Entscheidung des Ministeriums grundsätzlich unterstützt. Das Verhalten des Wolfs sei eindeutig unerwünscht gewesen und ein Eingreifen daher richtig.
Kläger verweisen auf geringe Wolfspopulation
Die klagende Naturschutzinitiative (NI) argumentierte hingegen, dass in Baden-Württemberg derzeit nur vier Wölfe nachgewiesen seien. Der Abschuss eines einzelnen Tieres entspräche damit einem Viertel der bekannten Population und könne den Erhaltungszustand der Art verschlechtern – was nach EU-Recht unzulässig wäre.
Nun wird – wenn überhaupt – erst später gehandelt. Hintergrund der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nach Angaben der Justizbehörde, dass in der Nacht auf kommenden Dienstag (3. Februar) bereits erste Versuche geplant waren, den Wolf zu erlegen. Mit der Tötung des Tieres würden nicht umkehrbare Zustände geschaffen, entschied die Kammer.