Polizei Karlsruhe
Verbotener Cannabis-Verkauf: Polizei kontrollierte Karlsruher Ladengeschäfte

Polizei Karlsruhe Verbotener Cannabis-Verkauf: Polizei kontrollierte Karlsruher Ladengeschäfte

Quelle: Jens Büttner

Bereits am Donnerstag, 20. Oktober 2022, kontrollierten Polizeibeamte mehrere Ladengeschäfte in der Karlsruher Innenstadt, die im Verdacht standen, verbotswidrig Cannabisprodukte zu verkaufen, das teilen Staatsanwaltschaft und Polizei in einer Meldung mit.

Unerlaubter Verkauf von Cannabispflanzenprodukten

Bereits in der jüngeren Vergangenheit häuften sich bei der Kriminalpolizei Karlsruhe die Hinweise, wonach diverse Einzelhändler – womöglich in Unkenntnis der Rechtslage – unerlaubt Cannabispflanzenprodukte mit dem Wirkstoff CBD anbieten.

Daher wurde nun gegen die betroffenen Ladenbetreiber durch die Staatsanwaltschaft Karlsruhe ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betäubungsmittelhandels eingeleitet, heißt es in der Pressemitteilung.

 

CBD-Blüten & über einhundert konsumfertige Joints

Am Donnerstag, 20. Oktober 2022, vollzogen Beamte des Rauschgiftdezernats Durchsuchungsbeschlüsse für drei Ladengeschäfte in der Karlsruher Innenstadt.

Hier stellten sie in zwei der drei überprüften Geschäfte, mehrere hundert Gramm CBD-Blüten und über einhundert konsumfertige Joints mit mutmaßlichem THC Gehalt sicher.

 

Polizei & Staatsanwaltschaft informieren zum Thema

Aus aktuellem Anlass weisen die Staatsanwaltschaft Karlsruhe und das Polizeipräsidium Karlsruhe darauf hin, dass der Umgang mit Produkten, die Cannabispflanzen oder -pflanzenteile enthalten und offensichtlich dem Konsum zu Rauschzwecken dienen, strafrechtlich nach dem Betäubungsmittelgesetz verboten ist.

Das gilt insbesondere auch für den Verkauf, Kauf und Besitz solcher Cannabidiol (CBD)-Produkte, die aus getrockneten Cannabisblüten, Cannabispflanzen oder Cannabispflanzenteilen bestehen und nach ihrer Art zum menschlichen Konsum und zur Erzielung von Rauschzuständen gedacht sind.

Dabei ist es unerheblich, ob diese Produkte – wie z.B. Blüten, Tabak oder konsumfertige Joints – tatsächlich mehr oder weniger als 0,2 % von dem berauschenden Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) enthalten.

Soweit Apotheken oder Händler mit CBD-Produkten wie Ölen, Seifen oder Cremes mit dem Wirkstoff CBD werben, fallen solche verarbeiteten Produkte dagegen grundsätzlich nicht unter die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes.

 

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