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Anbauvereinigungen: Baden-Württemberg regelt Zuständigkeiten für Umsetzung des Cannabisgesetzes

News aus Baden-Württemberg Anbauvereinigungen: Baden-Württemberg regelt Zuständigkeiten für Umsetzung des Cannabisgesetzes

Quelle: picture alliance / Daniel Karmann/dpa | Daniel Karmann

Ab dem 01. Juli 2024 können in Baden-Württemberg Anträge zum Betreiben von Cannabis-Anbauvereinigungen beim Regierungspräsidium Freiburg gestellt werden. Die landesweite Überwachung der Anbauvereinigungen übernimmt das Regierungspräsidium Tübingen.

Zuständigkeiten für Umsetzung des Cannabisgesetzes

Das Land Baden-Württemberg hat die Weichen für die Umsetzung des am 01. April 2024, in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) gestellt und die Zuständigkeiten für Erlaubnisverfahren und Überwachung der Anbauvereinigungen geregelt – darüber wird in einer Pressemeldung vom 24. Juni 2024, informiert.

So wird das Regierungspräsidium (RP) Freiburg die landesweite Zuständigkeit für die Erlaubnis des Betriebs von Anbauvereinigungen übernehmen. Ab dem 01. Juli 2024 können entsprechende Anträge gestellt werden, heißt es. Das Regierungspräsidium Tübingen soll landesweit die Überwachung der Anbauvereinigungen übernehmen.

 

Cannabis: Anbau nur zum Eigenkonsum für Erwachsene

„Der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis in Anbauvereinigungen ist nur zum Eigenkonsum für Erwachsene erlaubt und unterliegt strengen Vorgaben, deren Einhaltung wir sicherstellen. Gleichzeitig werden wir die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention sowie den Kinder- und Jugendschutz weiter stärken“, sagte Sozial- und Gesundheitsminister Manne Lucha am 24. Juni 2024 in Stuttgart.

 

Anforderungen im Themenportal der Regierungspräsidien

Die Anträge auf Erlaubnis zum Betreiben einer Anbauvereinigung können laut Pressemeldung schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Eine erste Orientierung zu den benötigten Angaben und Nachweisen sind im Themenportal der Regierungspräsidien abrufbar. Ein Merkblatt (PDF) hilft beim Zusammenstellen vollständiger Antragsunterlagen.

Für die elektronische Kommunikation mit der Erlaubnisbehörde wurde ein E-Mail-Postfach eingerichtet, über das die Anbauvereinigungen ihre Anträge nebst Anlagen sowie alle sonstigen Anfragen und Mitteilungen einreichen können.

 

Weitere Informationen über Anbauvereinigungen

Wie das Land weiter informiert, können Anbauvereinigungen den geregelten, nicht gewinnorientierten Anbau von Cannabis entweder als eingetragener nicht wirtschaftlicher Verein oder eingetragene Genossenschaft betreiben. Erlaubt ist dann der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis an Mitglieder zu deren Eigenkonsum.

Hierbei, aber auch bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial und bezüglich der Suchtprävention sind rechtliche Vorgaben zu beachten, heißt es weiter.

Im Gesetzentwurf zum KCanG schätzt das Bundesgesundheitsministerium, dass bundesweit anfänglich 3.000 Anbauvereinigungen eine Erlaubnis anstreben werden und jährlich etwa 150 Neuanträge hinzukommen. Grob auf das Land Baden-Württemberg heruntergebrochen wäre damit landesweit mit anfänglich rund 390 Erlaubnisanträgen zu rechnen. Ungefähr 20 Neuanträge kämen jährlich hinzu.

 

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