Neufassung gilt ab 1. Juli 2020 Jetzt übersichtlicher: Landesregierung mit neuer Corona-Verordnung
Die Corona-Verordnung wurde in den vergangenen Monaten aufgrund der veränderten Lage mehrfach geändert. Darum wurde die komplette Verordnung jetzt neu gefasst, sie ist damit übersichtlicher und leichter verständlich. Die Neufassung gilt ab 1. Juli 2020.
Überarbeitungen deutliche Spuren hinterlassen
Die erste Corona-Verordnung des Landes erschien bereits am 16. März 2020. Seitdem wurde die Verordnung mehrfach verändert und der aktuellen Lage angepasst. Zuletzt vor allem für die Lockerungen der Corona-Maßnahmen. Diese Überarbeitungen haben in der Verordnung deutliche Spuren hinterlassen und der sowieso schon nicht einfache Text wurde immer komplexer und teilweise auch missverständlicher.
Aus diesem Grund macht die Landesregierung bei der Verordnung „Tabula Rasa“: Statt die bestehende Verordnung mit einer weiteren Änderungsverordnung wieder anzupassen, gilt ab dem 1. Juli 2020 eine komplett neu gefasste Verordnung!
Eine klare und schlankere Verordnung folgt
Die neue Version wird eine klare und schlankere Verordnung sein, damit die Menschen leichter und schneller sehen, welche Regelungen für die jeweiligen Lebensbereiche gelten – dafür wurde die Verordnung auch neu gegliedert:
Die Paragrafen 1 bis 3 sind ein allgemeiner Teil. Hier finden sich die Zielsetzung (Paragraf 1) der Verordnung und die für alle Bürger relevanten Regelungen. So enthält Paragraf 2 die allgemeinen Abstandsregeln und Paragraf 3 die Regelungen zur Maskenpflicht.
Die Paragrafen 4 bis 8 enthalten speziellere Regelungen, die aber ebenso für viele Bereiche gelten. Sie geben beispielsweise Empfehlungen, teilweise Verpflichtungen zum Einhalten von Abständen und dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie Musterregelungen zu Hygiene- und Arbeitsschutzanforderungen.
Verordnung ersetzt teils Einzel-Verordnungen
In den folgenden Paragrafen 9 bis 14 sind dann die weiteren Regelungen für bestimmte Lebenssituationen wie Ansammlungen, Veranstaltungen oder Versammlungen gemäß den Grundgesetz-Artikeln 4 (Religionsfreiheit) und 8 (Versammlungsfreiheit) zu finden. Betriebsverbote sind nur noch für wenige Bereiche vorgesehen.
Die überarbeitete Verordnung bestimmt die Anwendbarkeit der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe. Dadurch können wir eine Reihe der bisherigen Ressortverordnungen aufheben. In den Paragrafen 15 bis 18 ist außerdem geregelt, wie die Ressorts eigene Verordnungen zu bestimmten Bereichen erlassen können. Die Ordnungswidrigkeiten regelt Paragraf 19.
Damit Kommunen und Landkreise zielgerichtet auf die einzelnen Verhältnisse vor Ort reagieren können, werden nach Paragraf 20 aus wichtigen Gründen im Einzelfall Abweichungen durch Allgemeinverfügung oder Verwaltungsakt seitens der zuständigen Behörden vor Ort möglich sein.
Neuen Verordnung: Änderungen im Überblick
- Ab dem 1. Juli 2020 dürfen sich im öffentlichen Raum nun genau wie im privaten Raum 20 Personen treffen. Die neue Verordnung unterscheidet dann nicht mehr zwischen privaten und öffentlichen Räumen. Die Regelungen dazu finden Sie jetzt in Paragraf 9.
- Ab dem 1. Juli ist bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept wie in Paragraf 5 gefordert mehr nötig. Dies gilt etwa für Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern.
- Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen.
- Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen wieder erlaubt.
Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben.
- Bis zum 31. Oktober sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden weiter untersagt.
Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes bleiben ebenfalls untersagt.
- Abstandsregelungen und Maskenpflicht bleiben bestehen.
Folgende Verordnungen sollen ab dem 1. Juli entfallen
Hier gelten dann die in der neuen Corona-Verordnung festgelegten Regelungen.
- Vergnügungsstätten
- Kosmetik und medizinische Fußpflege
- Beherbergungsbetriebe
- Freizeitparks
- Gaststätten
- Bordgastronomie
- Veranstaltungen
- Private Veranstaltungen
- Indoor-Freizeitaktivitäten
- Maskenpflicht in Praxen
Hier geht’s zur Corona-Verordnung in ihrer ab 1. Juli gültigen Fassung.