Corona in der Fächerstadt
Karlsruher Verkehrsverbund: FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV

Corona in der Fächerstadt Karlsruher Verkehrsverbund: FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV

Quelle: Thomas Riedel

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie hat der Deutsche Bundestag mehrheitlich eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. In der Novellierung ist auch eine bundesweite FFP2-Maskenpflicht für den ÖPNV verankert, erklärt Karlsruher Verkehrsverbund.

Bundesnotbremse: FFP2-Maskenpflicht  im ÖPNV

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie hat der Deutsche Bundestag am 21. April 2021 mehrheitlich eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Zentraler Inhalt der sogenannten „Bundesnotbremse“ lautet:

Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche, im Gesetz nun bundeseinheitlich festgeschriebene Maßnahmen, unter anderem eine FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr, informiert erklärt Karlsruher Verkehrsverbund (KVV).

 

FFP2-Masken an Haltestellen, Bahnen, Bussen & Co.

Diese Regelung gilt somit auch in den Bussen und Bahnen des Karlsruher Verkehrsverbundes (KVV) sowie an den Haltestellen im Verbundgebiet des KVV. Neben FFP2-Masken sind auch vergleichbare Masken vom Typ KN95 und N95 zulässig, herkömmliche medizinische OP-Masken jedoch nicht.

Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Maskenpflicht ausgenommen.Die Inzidenz von 100 wird überschritten, wenn innerhalb von sieben Tagen mehr als 100 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner registriert werden, so der KVV weiter.

 

Bei Inzidenz von 100 sind auch OP-Masken möglich

Das Robert Koch-Institut veröffentlicht auf seinem Dashboard unter corona.rki.de die 7-Tage-Inzidenz für alle Land- und Stadtkreise. Unter einer Inzidenz von 100 besteht im ÖPNV weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

Neben FFP2-, KN95-oder N95-Masken können dann auch herkömmliche medizinische OP-Masken verwendet werden. Für das Kontroll- und Servicepersonal im ÖPNV, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, gilt nach dem novellierten Infektionsschutzgesetz die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.

 

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