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Laubbläser-Entscheidung: Kein Spielraum für Kommunen im Land

News Laubbläser-Entscheidung: Kein Spielraum für Kommunen im Land

Quelle: Bernd Weißbrod/dpa
dpa

In einer Volksabstimmung in Zürich haben sich die Bürgerinnen und Bürger für strenge Regeln ausgesprochen. Ist das auch hierzulande denkbar?

Im Kampf gegen den Lärm von Laubbläsern und Laubsaugern haben Kommunen in Deutschland laut dem Gemeindetag Baden-Württemberg – anders als in der Schweiz – keine Möglichkeit für eigene Regeln. Es gebe eine EU-rechtliche Vorgabe, die über die sogenannte Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in deutsches Recht umgesetzt worden sei. «Für Kommunen besteht daher keine Möglichkeit, weitergehende oder vom übergeordneten Recht abweichende Regelungen zu treffen», hieß es.

Die Verordnung regelt den Einsatz von im Anhang namentlich aufgeführten Maschinen in Wohngebieten und sogenannten empfindlichen Gebieten. Für vier Maschinen, zu denen auch Laubbläser und Laubsauger gehören, gibt es nach Angaben des Gemeindetags besonders strenge Vorgaben: Sie dürften nur werktags von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden.

Bei einer Volksabstimmung in Zürich hatte sich die Mehrheit am Wochenende dafür ausgesprochen, den Einsatz von Laubbläsern und -saugern einzuschränken. Benzinbetriebene Maschinen werden demnach verboten und nur noch elektrische Geräte zugelassen. Auch werden Laubbläser künftig nur von Oktober bis Dezember geduldet. Nur ausnahmsweise können sie in anderen Monaten verwendet werden – etwa für Bauarbeiten oder zum Saubermachen nach Großveranstaltungen. Unterstützer hatten argumentiert, dass Laubbläser nicht nur laut seien, sondern auch Feinstaub und Bakterien verteilten.

 

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