Corona in Baden-Württemberg
Diese Corona-Regeln gelten in Baden-Württemberg im November

Corona in Baden-Württemberg Diese Corona-Regeln gelten in Baden-Württemberg im November

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Quelle: Pixabay

Light-Lockdown für Baden-Württemberg: Die baden-württembergische Landesregierung hat am Sonntag, den 01. November 2020, eine verschärfte Corona-Verordnung verkündet. Sie tritt am Montag, den 02. November in Kraft und soll bis Ende November 2020 gelten.

Verschärfte Corona-Maßnahmen in Baden-Württemberg

Die baden-württembergische Landesregierung hat am Sonntag, den 01. November 2020, eine verschärfte Corona-Verordnung verkündet. Sie tritt am Montag, den 02. November 2020, in Kraft und soll bis Ende November gelten, wie die Regierung auf ihrer Webseite bekanntgab.

Die Verordnung schreibt unter anderem die Schließung von Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen vor. Zudem gelten strengere Kontaktbeschränkungen.

 

Geschlossene Einrichtungen & nicht mögliche Aktivitäten

  • Ateliers (Publikumsverkehr)
  • Ausflugsschiffe
  • Bandproben und Blasmusik
  • Bordelle und Prostitutionsgewerbe
  • Campingplätze
  • Chöre und Musikvereine
  • Diskotheken und Clubs
  • Ferienhäuser und Ferienwohnungen
  • Fitnessstudios aller Art
  • Freizeitparks und Indoor-Spielplätze
  • Gastronomie aller Art
  • Hotel für Touristen
  • Kinos
  • Kletterparks
  • Kneipen und Bars
  • Konzert- und Kulturhäuser
  • Kosmetik-, Nagel-, Tattoo-, und Piercingstudios
  • Kosmetische Fußpflegeeinrichtungen
  • Krabbelgruppen
  • Massage- und Wellnesssalons
  • Messen
  • Museen und Ausstellungen
  • Reisebusfahrten zu touristischen Zwecken
  • Saunen
  • Schwimm-, Spaß- und Freizeitbäder
  • Shisha-Bars und Raucherlokale
  • Spielbanken und Spielhallen, Wetteinrichtungen
  • Tanzschulen
  • Theater und Oper
  • Volksfeste und Kirmes
  • Wettkampf-, Mannschafts- und Kontaktsport
  • Wohnmobilstellplätze
  • Zirkusse
  • Zoologische und botanische Gärten

 

Ausnahmen: Weiterhin erlaubt und geöffnet

  • Sport alleine oder zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts auf öffentlichen oder privaten Sportanlagen
  • Rehasport
  • Kurse zur Geburtsvorbereitung, Nachbereitung
  • Profi- und Spitzensport (Training und Wettkampf ohne Zuschauer)
  • Sport auf weitläufigen Anlagen wie Golf- oder Tennisplätzen sowie Reitanlagen
  • Sportboothäfen
  • Sportflugplätze
  • Hundesport, -schulen, -salons

 

  • Angebote der Gastronomie zum Mitnehmen
  • Betriebskantinen
  • Wochenmärkte

 

  • Hotelübernachtungen für Geschäftsreisende
  • Fahrgemeinschaften zur Arbeit, Schule

 

  • Friseursalons und Barbershops
  • medizinisch notwendige Behandlungen (wie Physio-, Ergotherapie, Logopädie, Podologie, Fußpflege und Massagen)
  • Sonnenstudios
  • Dauercamping

 

  • Weiterbildungseinrichtungen mit theoretischen Seminaren, keine Sportkurse o.ä.
  • Schwimmbäder für Schulsport und Studienbetrieb
  • Fahr-, Flug- und Bootsschulen

 

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