Corona in der Fächerstadt
Ganztägige Ausgangsbeschränkungen in Karlsruhe: Was ist verboten?

Corona in der Fächerstadt Ganztägige Ausgangsbeschränkungen in Karlsruhe: Was ist verboten?

Quelle: Pixabay

Aufgrund der hohen Corona-Zahlen gilt in ganz Baden-Württemberg seit Samstag, 12. Dezember 2020, eine Ausgangsbeschränkung, um das öffentliche Leben weiter runterzufahren. Was das genau bedeutet und welche Regeln nun gelten, gibt es im meinKA-Überblick.

Landesweite Ausgangsbeschränkung – diese Regeln gelten

Wegen steigender Corona-Zahlen gilt in ganz Baden-Württemberg ab diesem Samstag, 12. Dezember 2020, eine ganztägige Ausgangsbeschränkung. Diese Sofortmaßnahmen verfolgen das Ziel, das öffentliche Leben weiter herunterzufahren. So ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung in der Zeit von 20:00 Uhr bis 05:00 Uhr nur aus „triftigen Gründen“ erlaubt.

Laut der Internetseite der Landesregierung sind diese triftigen Gründe:

  • Der Besuch von privaten Feiern in der Zeit vom 23. Dezember bis 27. Dezember 2020.
  • Die Ausübung beruflicher Tätigkeiten.
  • Eine Inanspruchnahme medizinischer, auch veterinärmedizinischer Leistungen.
  • Die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
  • Die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren.
  • Der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und Veranstaltungen des Studienbetriebs.
  • Ansammlungen die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.

 

Allerdings wird auch tagsüber ab dem 12. Dezember 2020 eine Ausgangsbeschränkung geben. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 05:00 Uhr bis 20:00 Uhr ist somit ebenfalls nur aus triftigen Gründen erlaubt.

Zu den aufgezählten Gründen für die Nachtstunden, die auch am Tag gelten, kommen daher hinzu:

  • Sport und Bewegung an der frischen Luft – aber nur alleine, mit einer weiteren nicht im gleichen Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts!
  • Das Erledigen von Einkäufen.
  • Ansammlungen und private Veranstaltungen mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal fünf Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
  • Veranstaltungen nach §10 Absatz 4 CoronaVO wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien.
  • Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
  • Der Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.

 

Zudem besteht ein Ausschank- und Konsumverbot für alkoholische Getränke an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten!

 

Konferenz: Regierungschefs der Länder & Bundeskanzlerin

Diese oben genannten Maßnahmen ergreift das Land Baden-Württemberg bereits im Vorfeld der Konferenz der Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin, welche am Sonntag, 13. Dezember 2020 geplant ist.

Hier will sich Ministerpräsident Winfried Kretschmann dann außerdem dafür einsetzen, dass ab der kommenden Woche bundesweit weitere Maßnahmen ergriffen werden, hier zu zählen:

  • Friseure, Barbershops und Solarien sollen schließen.
  • In Sportstätten und Schwimmbädern soll der Schulsport, Studienbetrieb sowie Freizeit- und Amateurindividualsport untersagt werden.
  • Der Einzelhandel soll keine besonderen Verkaufsaktionen mehr durchführen dürfen. (Ausverkäufe, Sonntagsöffnungen oder Late Night-Shopping).
  • Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern soll nur noch nach vorherigen negativen Antigen-Test und mit einer FFP2-Maske erlaubt sein.

Außerdem möchte der Ministerpräsident dafür plädieren, spätestens nach Weihnachten, das Land weiter runterzufahren und einen strikten Lockdown zu verhängen.

 

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