Corona in Baden-Württemberg Baden-Württemberg will Corona-Verordnung nachbessern
Ein Gericht hatte einen wichtigen Teil der baden-württembergischen Corona-Verordnung gekippt, Schuld ist eine Ausnahmeregelung für den Buchhandel. Nun will das Land reagieren.
Die baden-württembergische Landesregierung will bei bestimmten vom Verwaltungsgerichtshof kassierten Corona-Beschränkungen für den Einzelhandel rasch nachbessern. Das teilte das Staatsministerium am Donnerstag in Stuttgart auf Anfrage mit. Man werde in der Corona-Verordnung den Buchhandel aus der Liste der Grundversorger streichen. Die Änderung werde bis spätestens Montag in Kraft treten. An diesem Tag endet eine von den Mannheimer Richtern gesetzte Frist, bis zu der die Politik die Passage angepasst haben muss. Andernfalls würde sie komplett außer Vollzug gesetzt, was bedeutende Auswirkungen hätte.
Konkret hatte das Gericht am Mittwoch einen Passus in der Corona-Verordnung des Landes für ungültig erklärt, der Regelungen für den «normalen» Einzelhandel abseits von Grundversorgern wie Supermärkten, Apotheken oder Tankstellen aufstellt. Für den sonstigen Einzelhandel gelten strengere Vorgaben als für die Grundversorger. Das Gericht hatte diesen Teil der Verordnung kassiert, weil in der Liste der Ausnahmen auch der Buchhandel auftaucht. Der aber diene nicht der Grundversorgung, von daher sei dieser Teil der Verordnung gegenüber anderen gewöhnlichen Einzelhändlern ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, argumentierte das Gericht. (Az. 1 S 677/21).
Würde die Politik die Verordnung nicht wie verlangt ändern, wäre ab kommender Woche auch der Corona-Stufenplan des Landes weitgehend Geschichte. Beide Passagen in der Verordnung hängen nämlich inhaltlich zusammen. Beim Stufenplan geht es beispielsweise darum, unter welchen Voraussetzungen Betriebe, Läden und andere Einrichtungen bei bestimmten regionalen Sieben-Tage-Inzidenzen öffnen dürfen oder schließen müssen.
Betriebe und Geschäfte aus den meisten Einzelhandelsbereichen müssen laut Corona-Verordnung etwa bei regional hohen Infektionszahlen dichtmachen oder dürfen maximal Einkäufe nach Terminvereinbarungen anbieten. Das gilt für die Grundversorger nicht. Zudem sind in der Verordnung für die Masse der Einzelhändler strengere Vorschriften festgehalten, etwa mit Blick auf die zulässige Kundenzahl pro Quadratmeter.
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