News aus Baden-Württemberg
Urteil: Plattformen haften für Beleidigungen in bestimmten Fällen

News aus Baden-Württemberg Urteil: Plattformen haften für Beleidigungen in bestimmten Fällen

Quelle: Arne Dedert/dpa
dpa

Der Kurznachrichtendienst X muss laut dem OLG Frankfurt für falsche oder ehrverletzende Tweets nur in bestimmten Fällen haften. Eine entsprechende Unterlassungsklage wiesen die Richter zurück.

Betreiber von Social-Media-Plattformen müssen für rechtsverletzende Inhalte ihrer Nutzer nur unter bestimmten Bedingungen haften. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Donnerstag. Demnach können sie nur belangt werden, wenn diese so konkret gefasst sind, dass der Rechtsverstoß offensichtlich ist.

Geklagt hatte der baden-württembergische Antisemitismusbeauftragte Michael Blume. Laut OLG meldete er dem damals noch Twitter genannten Kurznachrichtendienst X mit Anwaltsschreiben eine Vielzahl von Tweets mit aus seiner Sicht rechtsverletzenden Inhalten und forderte zur Entfernung und Unterlassung auf.

X löschte daraufhin den Account eines Nutzers, der sechs der beanstandeten Tweets veröffentlicht hatte. In erster Instanz hatte das Landgericht Frankfurt am Main die Plattform auf den Eilantrag Blumes hin verpflichtet, die Verbreitung von fünf näher benannten Äußerungen des Nutzers über den Kläger zu unterlassen. Dagegen hatte X Berufung eingelegt.

Das OLG wies den Unterlassungsantrag nun ab. Die Beklagte stelle lediglich eine Plattform für Äußerungen Dritter zur Verfügung. Damit hafte sie als Provider für etwaige rechtsverletzende Inhalte erst nach Kenntniserlangung, hieß es zur Begründung. Ein Betroffener müsse die Plattform zunächst mit Beanstandungen konfrontieren, die so konkret gefasst sein müssten, dass der Rechtsverstoß unschwer bejaht werden könne.

Erst dann treffe den Anbieter die Verpflichtung zur weiteren Ermittlung und Bewertung des angezeigten Sachverhalts, entschied der Pressesenat des Gerichts. Blumes Anwaltsschreiben habe keine hinreichende Kenntnis von den Tatsachen vermittelt, aus denen der Plattform eine Rechtsverletzung ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung erkennbar gewesen sei, erklärte das Gericht. Es sei ohne jegliche Begründung oder Sachverhaltsdarstellung allein von «rechtswidrigen Inhalten» die Rede gewesen.

Ohne Erfolg blieb laut OLG auch Blumes Berufung darauf, dass das von X bereitgestellte Meldeformular kein Textfeld für weitere konkretisierende individuelle Angaben bereitstelle. Das Meldeformular entspreche den Vorgaben des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG) und bezwecke damit in erster Linie eine Kontrolle nach strafbaren Inhalten, stellte das Gericht fest. Zudem wären nähere Angaben sowohl in der Spalte «Inhalt» als auch im Rahmen eines Anhangs möglich gewesen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nach Angaben des OLG nicht anfechtbar.

 

Weitere Nachrichten

Infektion in Baden-Württemberg: Erster Nachweis von Sindbis-Fieber in Deutschland

Nachweise in Mücken hierzulande gab es schon länger. Nun gibt es einen bestätigten Sindbis-Fall bei einem Mann in Baden-Württemberg. Ärzte sollen auf entsprechende Symptome achten.

Laut Verband: Aufschwung im Handwerk lässt auf sich warten

Im Handwerk kommt weiter keine Partystimmung auf. Der Aufschwung bleibt laut Verband im Südwesten weiter aus. Wie blicken die Betriebe in die Zukunft?

Karlsruher Basketballerin Wilke nach Heim-WM: Was bleibt vom Hype?

Zur WM in Berlin kamen über 200.000 Fans in die Hallen. Nun wartet wieder der harte Alltag. Was die deutsche Eliteliga der Frauen macht, damit der Bundestrainer künftig nicht mehr zur Flucht aufruft.

Nach Hitzesommer: Wieder verheerendes Jahr für Alpengletscher

Hitzewellen und wenig Schnee setzen den Gletschern in der Schweiz, Österreich und Deutschland massiv zu. Warum kleine Gletscher bereits verschwinden und der Nachschub an Trinkwasser zurückgeht.

Letztes Bier bei Eichbaum: Nach fast 350 Jahren ist Schluss -181 Jobs betroffen

Nach fast 350 Jahren ist Schluss: Was bedeutet das Aus für die 181 Mitarbeiter – und wie geht es mit der Marke Eichbaum weiter?




 

Logo meinKA

 

Anzeige

Jetzt meinKA als Werbe-Plattform nutzen!

Informieren Sie sich über Daten, Zahlen und Fakten rund um meinKA und die entsprechenden Werbeformen in unseren Mediadaten: jetzt Mediadaten anfordern.

Wir freuen uns über Ihr Interesse und beraten Sie gerne!

 


 
















Auch interessant


Falls Ihnen inhaltliche Fehler oder Fehlfunktionen auffallen, einfach bei redaktion@meinka.de melden.