Noch mehr Lockerungen ab Montag - wenn Inzidenz weiterhin unter 35 bleibt
Zweite Öffnungsstufe: Ab Samstag gibt es weitere Lockerungen in Karlsruhe

Noch mehr Lockerungen ab Montag - wenn Inzidenz weiterhin unter 35 bleibt Zweite Öffnungsstufe: Ab Samstag gibt es weitere Lockerungen in Karlsruhe

Quelle: Melanie Hofheinz

Ab Samstag, 05. Juni, gilt im Stadt- und Landkreis Karlsruhe der zweite Öffnungsschritt der Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg. Welche Lockerungen damit verbunden sind und welche bereits ab Montag folgen könnten, gibt es hier im Überblick.

Weitere Lockerungen in Karlsruhe – Überblick

Nachdem die 7-Tage-Inzidenz im Stadtkreis und im Landkreis Karlsruhe seit dem Außerkrafttreten der Bundesnotbremse und dem damit verbundenen ersten Öffnungsschritt am 22. Mai über 14 Tage lang weiter gesunken ist, gilt ab Samstag, den 05. Juni um 00:00 Uhr der zweite Öffnungsschritt nach der bisherigen Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg.

Damit verbunden sind weitere Lockerungen

  • An Hochschulen und Akademien können Präsenz-Lehrveranstaltungen mit bis zu 100 Personen nun auch in geschlossenen Räumen stattfinden. Mit vorheriger Anmeldung ist der Zugang zu Lernplätzen möglich.

 

  • Die Gastronomie darf unter Beachtung von Vorgaben nun eine Stunde länger und damit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr öffnen. Liefer- und Abholdienste sind auch zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr erlaubt.

 

  • Kulturveranstaltungen z.B. in Theater-, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos können in Innenräumen mit bis zu 100 Personen abgehalten werden. Im Freien sind bis zu 250 Personen erlaubt.

 

  • Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen sowie vergleichbare Einrichtungen dürfen Gruppen von bis zu 20 Schülern unterrichten.

 

  • Bei religiösen Veranstaltungen ist der Gemeindegesang zulässig.

 

  • Messen-, Ausstellungen und Kongresse können stattfinden.

 

  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist wieder erlaubt. Bei der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht.

 

  • Bei Spitzen- und Profisportveranstaltungen im Freien und geschlossenen Räumen dürfen bis zu 250 Besucher anwesend sein.

 

  • In Beherbergungsbetrieben dürfen Saunen, Bäder und Wellnessbereiche für Übernachtungsgäste öffnen.

 

  • Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für von Gruppen von bis zu zehn Personen wieder öffnen.

 

  • Der Innenbereich von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern darf wieder öffnen.

 

  • Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungs- und –annahmestellen oder Vergnügungsstätten wie Bowling- und Billardcenter dürfen wieder von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr öffnen.

 

Masken-, Testpflicht & Hygienekonzepte bestehen weiterhin

Die Hygieneanforderungen sind dabei weiterhin einzuhalten und es müssen Hygienekonzepte vorliegen. Die Kontaktdaten der Besucher bzw. Kunden müssen dokumentiert werden, die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen ist begrenzt.

Besucher bzw. Kunden müssen einen negativen Test vorlegen – Genesene und geimpfte Personen sowie Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht befreit. Es gilt die Maskenpflicht.

 

Die dritte Öffnungsstufe könnte schon ab Montag folgen

Bleibt die Inzidenz weiterhin auf niedrigem Niveau (unter 35), würde das Gesundheitsamt dies am Sonntag öffentlich bekannt machen. Dann würde ab Montag, 07. Juni 2021, nach der neuen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg die dritte Öffnungsstufe und weitere Lockerungen gelten:

 

  • Kulturveranstaltungen, Vortrags- und Informationsveranstaltungen, Gremiensitzungen, Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sowie Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind im Freien mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern (Innen: 250 Personen) zulässig.

 

  • Der organisierte Vereinssport ist dann auch außerhalb von Sportanlagen möglich. Neben den Wettkampfveranstaltungen des Profi- und Spitzensports sind auch solche im Bereich des Amateursports gestattet.

 

  • Der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere von Schank- und Speisewirtschaften, ist bis 01:00 Uhr nachts gestattet.

 

  • Feiern in gastronomischen Einrichtungen mit bis zu 50 Personen, die einen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen, sind mit Ausnahme von Tanzveranstaltungen gestattet.

 

  • Für private Zusammenkünfte und Veranstaltungen gilt eine Begrenzung auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten. Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit, ebenso wie Geimpfte oder Genesene. Zusätzlich dürfen bis zu fünf weitere Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres aus beliebig vielen Haushalten hinzukommen.

 

  • Es entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweises bei den zulässigen Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen im Freien wie z.B. Besuch von Freibädern, Außengastronomie, Open-Air-Kulturveranstaltungen oder Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren. Für Schüler soll es dabei bleiben, dass die Vorlage eines von der Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, künftig für den Zutritt zu allen zulässigen Angeboten ausreichend ist.

 

In allen Fällen gelten aber die Corona-Vorsorgeregeln

In allen Fällen gelten aber die allgemeinen Corona-Vorsorgeregeln also Abstand halten, Hygieneregeln einhalten und Maske tragen, ruft das Gesundheitsamt in Erinnerung und plädiert weiterhin, Kontakte auf das Notwendige zu beschränken Nur so werden die Erfolge der letzten Wochen nicht gefährdet und weitere Öffnungsschritte möglich.

Wenn die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 35 liegt, gelten die entsprechenden Lockerungen – nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung – nicht mehr.

Die Inzidenzzahlen wurden vom Robert-Koch-Institut veröffentlicht und wie erforderlich zusätzlich durch das Gesundheitsamt am Freitag öffentlich bekannt gemacht. Die Regelungen im Einzelnen können auf der Internetseite des Landratsamtes unter www.landkreis-karlsruhe.de auf den Coronaseiten unter der Ziffer 2 »Was gilt im Stadt- und Landkreis Karlsruhe?« abgerufen werden.

 

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