Lockerungen beim Indoor-Sport
Ab 2. Juni: Fitnessstudios und Co. dürfen unter Auflagen öffnen

Lockerungen beim Indoor-Sport Ab 2. Juni: Fitnessstudios und Co. dürfen unter Auflagen öffnen

Quelle: Pixabay

Ab Anfang Juni soll in Baden-Württemberg wieder mehr Sport möglich sein. Indoor-Sport unter Auflagen ist dann möglich und Schwimmbäder dürfen wieder für Kurse und Unterricht öffnen. Dabei gelten weiterhin strenge Regeln – meinKA mit einem Überblick.

Neue Lockerungen ab dem 2. Juni

Gute Nachrichten für Sportbegeisterte in Baden-Württemberg: Ab dem 2. Juni ist auch der Indoor-Sport wieder möglich – unter Auflagen natürlich. Insbesondere betrifft das Fitness- und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen. Außerdem dürfen Schwimmbäder ab dem 2. Juni für Schwimmkurse und den Schwimmunterricht sowie das Training im Vereinssport wieder öffnen.

Nach der Notverkündung der Corona-Verordnung Sportstätten des Kultus- und des Sozialministeriums am Freitag, 22. Mai, wird ab Anfang Juni auch der Sport im Inneren unter Auflagen wieder erlaubt. Sportministerin Dr. Susanne Eisenmann begrüßte diese Lockerungen: „Der Sport spielt in Baden-Württemberg eine herausragende Rolle. Das zeigen auch die vielen Rückmeldungen, die ich in den vergangenen Wochen erhalten habe, in denen die Menschen betonen, wie sehr ihnen der Sport fehlt. Deswegen ist die weitere Öffnung unter Auflagen für mich und für das Sportland Baden-Württemberg ein sehr wichtiger Schritt.“

 

Regeln bei den Lockerungen im Sport

Es sei wichtig, dass bei den neuen Lockerung weiterhin die Hygiene- und Abstandsregeln strikt eingehalten werden. Eisenmann appellierte an die Sportler, mindestens 1,5 Meter Abstand zueinander einzuhalten. Training mit Körperkontakt bleibt aber weiterhin komplett untersagt.

Falls eine Infektion bekannt wird, müssen die lokalen Behörden die Infektionsketten nachvollziehen können. Aus diesem Grund haben das Sozial- und das Kultusministerium die Dokumentationspflicht auch noch einmal konkretisiert. Bei den anwesenden Sportlern sind Name, Datum und Zeit des Trainings sowie Telefonnummer oder Adresse festzuhalten – falls diese nicht sowieso bereits vorliegen. All diese Daten sind für vier Wochen aufzubewahren.

Gesundheitsminister Manne Lucha betonte, dass der Schutz der Gesundheit nach wie vor absolute Priorität habe. „Jeder Schritt zur weiteren Öffnung verlangt erhöhte Wachsamkeit. Beim Training appellieren wir deshalb an die Eigenverantwortung der Sportlerinnen und Sportler, die Hygiene- und Abstandsregelungen konsequent einzuhalten, um das Übertragungsrisiko für das Corona-Virus zu minimieren“, so Lucha.

 

 

Ausnahme: Hochintensive Ausdauerbelastung

Durch diese Lockerungen können ab dem 2. Juni jetzt auch in Baden-Württemberg Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen und viele weitere Einrichtungen wieder ihren Betrieb aufnehmen. Es gibt aber weitere Vorgaben, die Basis dieser Verordnung sind – zum Beispiel wenn es um die Fläche geht, die einer Person zur Verfügung stehen muss. Trainieren darf man nur individuell oder in einer Gruppe von maximal zehn Personen. Eine Person muss dabei eine Fläche von 40 Quadratmetern haben.

Anders sieht es aus, wenn das Training an einem Gerät oder auf einer Matte durchgeführt wird, wo der Standort beibehalten wird. Dann können auch größere Trainings- und Übungsgruppen gebildet werden. Hier müssen jeder Person mindestens zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Diese Regelungen gelten analog auch für den Sport im Freien. Somit gilt die aktuelle Vorgabe, dass maximal fünf Personen auf einer Fläche von 1.000 Quadratmetern im Freien trainieren dürfen noch bis einschließlich 1. Juni.

Im Indoor-Sport ist hochintensives Ausdauertraining – also ein Training, bei dem sich die Sportler über einen längeren Zeitraum an oder über der anaeroben Schwelle bewegen – aus Gründen des Infektionsschutzes aber weiter untersagt. Und das Ministerium hat auch die Vorschriften sowohl für Indoor-, als auch für Outdoor-Sport konkreter gemacht: Es muss für eine ausreichende Belüftung gesorgt sein. Außerdem muss es immer genug Abstand bei den Wegen zu den Sportstätten geben und die Trainierenden müssen Möglichkeiten haben, die Hände zu waschen –  alternativ muss Desinfektionsmittel verfügbar sein.

 

Schwimmbäder für Schwimmunterricht und -kurse geöffnet

Auch für die Schwimmbäder gibt es Lockerungen – allerdings wird der Betrieb nur eingeschränkt möglich sein. Schwimmkurse, Schwimmunterricht sowie Prüfungsvorbereitung (zum Beispiel für das Sport-Abitur) sowie Trainingseinheiten für Sportvereine sollen möglich sein, dafür dürfen die Bäder öffnen. Dabei gelten die selben Regeln: Maximal zehn Personen dürfen am Unterricht oder Training teilnehmen. Und auch im Wasser muss der Mindestabstand eingehalten werden. Das hat zur Folge, dass jede Bahn nur von maximal drei Personen gleichzeitig benutzt werden darf. Überholen ist verboten. Nach Möglichkeit sollten die Bahnen außerdem durch Leinen voneinander getrennt werden.

„Bei Schwimmbädern besteht ein mit anderen Sportstätten vergleichbares Infektionsrisiko, deswegen ist der Betrieb auch dort nur unter den genannten Auflagen möglich“, sagt Sportministerin Eisenmann. Es sei ihr aber wichtig gewesen, dass Kinder wieder in den Schwimmkurs können, ebenso für Vereine und Abiturienten vor deren Prüfungen.  Auch hier gelten die Hygienevorschriften und die Dokumentationspflichten. Trainingsutensilien wie Schwimmbretter und Schwimmflossen darf jeder nur seine eigenen nutzen.

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