Corona in Baden-Württemberg
Änderungen der Corona-Verordnung & bis Ende September verlängert

Corona in Baden-Württemberg Änderungen der Corona-Verordnung & bis Ende September verlängert

Quelle: Jens Büttner

Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung vom 1. Juli erstmals geändert! Dabei wurde die Geltungsdauer der Verordnung verlängert sowie die Regelung zur Maskenpflicht an Schulen wird ergänzt. Auch erfolgen Korrekturen bestehender Regelungslücken.

Corona-Verordnung vom 1. Juli erstmals geändert

Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung vom 1. Juli zum ersten Mal geändert. Nun wird unter anderem die Geltungsdauer der Verordnung verlängert – aber auch die Regelung zur Maskenpflicht an Schulen wird ergänzt. Außerdem erfolgen einzelne Korrekturen zur Klarstellung und Beseitigung bestehender Regelungslücken.

 

Corona-Verordnung bis 30. September 2020

Die Geltungsdauer der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wird nun bis zum 30. September 2020 verlängert. Damit erhalten Bürger und Unternehmen also rechtzeitig die benötigte Planungs- und Regelungssicherheit, da die meisten Regelungen der Corona-Verordnung zum 31. August 2020 – und damit während der Sommerferien – außer Kraft getreten wären.

 

Die wesentliche Änderungen im Überblick

Geltungsdauer:

  • Die Geltungsdauer der Corona-Verordnung wird bis zum 30. September 2020 verlängert.

Mund-Nasen-Bedeckung:

  • Ab dem 14. September 2020 muss an weiterführenden Schulen, beruflichen Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren außerhalb der Unterrichtsräume eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden – hierzu zählen: Flure, Pausenhöfe, Treppenhäuser und Toiletten.
  • Die Maskenpflicht an Schulen gilt nicht innerhalb der Unterrichtsräume, in zugehörigen Sportanlagen oder Sportstätten und bei der Nahrungsaufnahme.
  • Auf allen Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten, die in geschlossenen Räumen stattfinden, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Datenverarbeitung:

  • Die Alternativmöglichkeit zur Angabe einer E-Mail-Adresse bei der Datenerhebung wird gestrichen, da die Datenverarbeitung mittels E-Mail – insbesondere etwa die Kontaktaufnahme durch Gesundheitsbehörden – häufig nicht den Anforderungen der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung entsprechen.
  • Bei Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten entfällt die Pflicht zur Datenerhebung.
  • In Betriebskantinen muss nur bei externen Gästen eine Datenverarbeitung erfolgen.

 

Hier geht’s zur aktuellen Corona-Verordnung!

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