Corona in Baden-Württemberg
Befreiung vom Präsenzunterricht erschwert: Zwangsgeld

Corona in Baden-Württemberg Befreiung vom Präsenzunterricht erschwert: Zwangsgeld

Quelle: Uli Deck

Präsenzunterricht hat absoluten Vorrang im kommenden Schuljahr. Ein coronabedingtes Anrecht auf Fernunterricht besteht nur noch sehr eingeschränkt. Eltern, die die Präsenzpflicht ihrer Kinder ohne ärztliche Bescheinigung verletzen, müssen mit Sanktionen rechnen.

Im vergangenen Schuljahr konnten Eltern ihre Kinder wegen Corona einfach zuhause online unterrichten lassen – das ist ab Mitte September nur noch sehr eingeschränkt möglich. «Für die Befreiung vom Präsenzunterricht bedarf es im neuen Schuljahr besonderer, durch ein ärztliches Attest bestätigter Gründe», sagte der Bildungsdezernent des Städtetags Norbert Brugger.

Im vergangenen Schuljahr genügte eine formlose Abmeldung vom Präsenzunterricht durch die Eltern oder durch die volljährigen Schüler selbst. Der Umfang dieser Fälle war aber mit einem Prozent aller Schüler sehr gering. In diesem vom Kultusministerium im vergangenen Oktober erhobenen Prozentsatz sind nicht nur die aus gesundheitlichen Gründen Befreiten, sondern auch solche Kinder und Jugendliche enthalten, die aus dem Radar der Lehrer verschwanden. Diese wieder «einzufangen» und etwaige Lernrückstände aufzuholen, sei ein Grund für die jetzt striktere Handhabung, sagte ein Ministeriumssprecher.

Gute Gründe für eine Befreiung von der Präsenzpflicht bestehen etwa, wenn im Falle einer Covid-19-Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für den Schüler oder für einen mit ihm eng zusammen lebenden Menschen zu rechnen ist. Nur in einem solchen Fall könne die Schulpflicht durch Fernunterricht erfüllt werden. Schülern, die weder zwei Testnachweise pro Woche noch Nachweise von Impfung oder Genesung vorlegen, ist der Schulbesuch verboten, ohne dass sie ein Anrecht auf Fernunterricht hätten.

Ihr Fernbleiben wird als Verletzung der Schulpflicht gewertet. Wenn Überzeugungsarbeit und Ordnungsmaßnahmen wie Nachsitzen nicht fruchten, können Kommunen ein Bußgeld verhängen; dessen Höhe rangiert zwischen 5 und 1000 Euro je nach Einzelfall. Bei beharrlicher Weigerung können die Regierungspräsidien (RP) ein Zwangsgeld festsetzen; dieses liegt nach Angaben des RP Tübingen erfahrungsgemäß zunächst im niedrigen dreistelligen Eurobereich und kann erhöht werden. Eine weitere Ultima Ratio ist die Zwangsvorführung des Schülers in der Schule durch die Polizei.

Die rund 1,5 Millionen Schüler erwartet zudem vom Schulbeginn am 13. September bis einschließlich 26. September eine Maskenpflicht – unabhängig von der aktuellen Sieben-Tage-Inzidenz. Grund: Schutz vor der Ausbreitung von Virusvarianten durch Reiserückkehrer. Diese Regelung ist ganz im Sinne der kommunalen Schulträger: «Die Schulen offen zu halten, ist unser großes Ziel. Maske tragen und sich testen lassen ist dafür unbedingt notwendig», sagte Städtetagsvertreter Brugger.

 

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