Corona in Baden-Württemberg
Corona-Verordnung verschärft: Die wichtigsten Anpassungen im Überblick

Corona in Baden-Württemberg Corona-Verordnung verschärft: Die wichtigsten Anpassungen im Überblick

Quelle: Pixabay

Seit Montag, 27. Dezember 2021, gilt in Baden-Württemberg eine verschärfte Corona-Verordnung. Unter anderem wurden die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene erweitert sowie eine Gastronomie-Sperrstunde und eine FFP2-Maskenregelung eingeführt.

Verschärfte Corona-Verordnung in Baden-Württemberg

Seit Montag, 27. Dezember 2021, gilt in Baden-Württemberg eine verschärfte Corona-Verordnung. Die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene wurden in der neuen Verordnung nochmals erweitert. Außerdem soll von heute an in Innenräumen eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske getragen werden.

Mit der neuen Verordnung wird zudem eine Sperrstunde in der Gastronomie eingeführt. Die 2G-Plus-Regel wird an die neue Booster-Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) angepasst. Für Veranstaltungen wird die zulässige Teilnehmendenzahl leicht herabgesetzt, teilt das Land in einer Pressemeldung mit.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 24. Januar 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.

 

Die wichtigsten Anpassungen im großen Überblick

Für private Kontakte gilt – geimpfte und genesene Personen:

  • 10 Personen in Innenräumen
  • 50 Personen im Freien

Bei Treffen, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, darf nur ein Haushalt mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zusammenkommen. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre werden unabhängig ihres Impfstatus in keiner Konstellation mitgezählt.

 

FFP2-Maskenregelung:

Alle Personen ab 18 Jahren sollen in Innenräumen, in denen eine Maskenpflicht besteht, eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. Dies gilt nicht, sofern das Tragen einer FFP2-Maske in begründeten Einzelfällen nicht möglich ist.

Aufgrund der kurzfristigen Änderung der Regelung fallen hierunter insbesondere Beschaffungsprobleme sowie generell auch medizinische Gründe, wonach FFP2-Masken nicht getragen werden können. Weitere Einzelfälle können sich zudem aus den bundesrechtlichen Vorgaben zum Arbeitsschutz ergeben, wird informiert.

 

Sperrstunde für gastronomische Betriebe:

In der Alarmstufe II gilt für gastronomische Betriebe eine Sperrstunde von 22:30 bis 05:00 Uhr. In der Nacht von Silvester auf Neujahr beginnt die Sperrstunde erst um 01:00 Uhr.

Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Betrieben gelten die Regelungen der privaten Kontaktbeschränkungen.

 

Anpassung der Ausnahmen bei der 2G+-Regelung:

In der Alarmstufe II gilt in vielen Bereichen 2G+. Das heißt, der Zugang und die Teilnahme sind dann nur noch geimpften und genesenen Personen mit einem negativen Antigen- oder PCR-Test erlaubt.

Von der Testpflicht ausgenommen sind dann nur noch:

  • Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen haben.
  • Genesene Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
  • Personen, die ihre Auffrischimpfung erhalten haben.
  • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht – also insbesondere Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre.

 

Teilnehmendenzahl für Veranstaltungen leicht herabgesetzt:

In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen mit bis zu 50 Prozent Kapazität, aber maximal 500 Zuschauerinnen und Zuschauern beziehungsweise Teilnehmenden vor Ort möglich. Das betrifft alle Sport-, Kultur-, Informations- und Vereinsveranstaltungen sowie Kongresse.

 

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