News Stadt Karlsruhe informiert: Projekt zur Katzenkastration erfolgreich abgeschlossen
Ein Projekt zur Kastration, Kennzeichnung und Registrierung von frei lebenden Katzen wurde abgeschlossen. Das Projekt wurde vom Ordnungs- und Bürgeramt, der Katzenhilfe Karlsruhe, dem Tierschutzverein Karlsruhe und dem Katzenschutzverein Karlsruhe umgesetzt.
Karlsruher Katzenschutzverordnung
Am 01. Januar 2024 trat die Karlsruher Katzenschutzverordnung in Kraft, die für den gesamten Stadtkreis gilt:
„Alle Katzenhaltenden sind seitdem verpflichtet, ihre fortpflanzungsfähigen Freigängerkatzen, die unkontrollierten Auslauf haben, auf eigene Kosten kastrieren, kennzeichnen und in einem Haustierregister (TASSO oder Findefix) registrieren zu lassen“ so Dr. Alexandra Börner, Leiterin der Veterinärabteilung des Ordnungs- und Bürgeramts.
Projekt für die „Streunerkatzen“
Doch was ist mit den Katzen, die kein Zuhause haben? Für diese startete im November 2024 ein Projekt zur Kastration, Kennzeichnung und Registrierun. Es wurde vom Ordnungs- und Bürgeramt, Abteilung Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen, zusammen mit den drei Vereinen Katzenhilfe Karlsruhe und Umgebung e. V., Tierschutzverein Karlsruhe und Umgebung e.V. und Katzenschutzverein Karlsruhe und Umgebung e. V. durchgeführt.
Laut einer Pressemeldung vom 02. April 2026, sei das Projekt im September 2025 erfolgreich abgeschlossen worden, teilt die Stadt mit: Insgesamt seien 108 Fundkatzen aus dem Stadtgebiet in den jeweiligen Tierschutzverein verbracht, tierärztlich versorgt, je nach Alter und Zustand kastriert, registriert und gekennzeichnet worden. Bis zum Projektende seien hiervon 85 Tiere vermittelt worden.
Während des Projektzeitraums seien zudem weniger Fundkatzen aufgefunden als in den Jahren 2021 (125 Tiere) und 2022 (131 Tiere).
Weitere Informationen zum Thema
Eine tatsächliche Wirksamkeit der Katzenschutzverordnung könne laut Stadt nur in Kombination – Einfangen von frei lebenden, sogenannten streunenden Katzen durch die Tierschutzvereine mit nachfolgender Kastration, Kennzeichnung und Registrierung sowie laufende Evaluation dieser Tätigkeiten – erreicht und nachvollziehbar nachgewiesen werden.
Ausnahmen von der Kastrationspflicht müssen bei berechtigtem Interesse bei der Veterinärbehörde beantragt werden. Wenn eine nicht kastrierte Katze im unkontrollierten Freilauf aufgegriffen werde, könne die Behörde anordnen, dass die Katze unfruchtbar gemacht werde. Alle anfallenden Kosten für Unterbringung und Kastration der Katze würden dann den Haltenden bei Bekanntwerden in Rechnung gestellt.