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Was ein Parteibuch mit einem Kirchenamt zu tun haben kann

News Was ein Parteibuch mit einem Kirchenamt zu tun haben kann

Quelle: Uli Deck/dpa
dpa

Ob Rassismus oder sexualisierte Gewalt: Wer in der evangelischen Landeskirche in Baden eine wichtige Rolle einnehmen will, muss strengere Voraussetzungen erfüllen.

Wer für die AfD im Gemeinderat sitzt, kann in der evangelischen Landeskirche in Baden kein Amt übernehmen. «Dann hat man sich explizit für die Werte der Partei entschieden», erklärte Landesbischöfin Heike Springhart in Karlsruhe. Für jemanden in einem Kirchenamt sei Diskriminierung etwa im Hinblick auf Rassismus oder Sexismus nicht tragbar. Das gelte für Populismus von rechts wie von links.

Es werde keine Gesinnungschecks geben und selbstverständlich gelte das Wahlgeheimnis, betonte Springhart. Anders sei es jedoch, wenn durch die Übernahme eines politischen Mandats deutlich werde, welche Haltung jemand habe. «Dann ist klar, dass ich deren Ansichten vertrete.»

Kritik an Springharts Äußerungen kam von der AfD-Landtagsfraktion in Stuttgart. «Wer AfD-Mitglieder von kirchlichen Ämtern ausschließt, handelt antidemokratisch», teilte der religionspolitische Fraktionssprecher Rüdiger Klos in einer Erklärung mit.

Diskriminierungsverbot beschlossen

Bei der Frühjahrssynode 2024 der badischen Landeskirche hatten die Synodalen ein explizites Diskriminierungsverbot in ihre Grundordnung aufgenommen. Zwar stand nach früheren Angaben in Artikel 2 schon vorher ein allgemeines Diskriminierungsverbot. In der Neufassung sei dieses allerdings konkretisiert worden. So werde explizit eine diskriminierende Behandlung etwa wegen des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität oder einer rassistischen Zuschreibung untersagt.

Springhart betonte jetzt, das Ganze sei inhaltlich angelegt. Es gehe nicht um konkrete Parteien. Derzeit sehe sie auch keine Probleme in der Landeskirche. Im Zweifelsfall werde das Rechtsreferat tätig.

 

Weitere Änderungen

Auch in Bezug auf sexualisierte Gewalt wurden Regeln verschärft, die für die Wahlen der Ältestenkreise am 30. November relevant sind. Neu im Leitungs- und Wahlgesetz ist seit kurzem, dass Gewählte nach Übernahme ihres Ehrenamtes innerhalb eines Jahres ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen müssen. Zudem sollen sie eine Schulung nach den Regelungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt absolvieren und eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgeben.

 

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