News aus Baden-Württemberg
Karlsruher Gericht lehnt Ausnahme für „Blaulicht“-Journalisten ab

News aus Baden-Württemberg Karlsruher Gericht lehnt Ausnahme für „Blaulicht“-Journalisten ab

Quelle: Christian Charisius

Für «Blaulicht»-Journalisten gibt es nach einem Gerichtsurteil zu Recht keine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Seitenstreifen auf Autobahnen – das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage eines Reporters gegen das Land Baden-Württemberg und die Autobahngesellschaft des Bundes abgewiesen.

Wie das Gericht am Freitag mitteilte, hatte ein Reporter geklagt, der zwei Online-Mediendienste im Rhein-Neckar-Raum betreibt und schwerpunktmäßig über Verkehrsunfälle auf den Bundesautobahnen A5 und A6 berichtet.

Das Urteil (14 K 3375/20 vom 9. Dezember 2021) ist nicht rechtskräftig. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

Der Reporter hatte wegen seiner Anfahrt zu Unfallorten mehrere Bußgeldverfahren bekommen und beim Regierungspräsidium Karlsruhe eine Ausnahmegenehmigung beantragt. Die sollte es ihm ermöglichen, auf Autobahnen anzuhalten und zu parken, die Fahrbahn zu betreten und den Seitenstreifen sowie Betriebsausfahrten zu befahren.

Er benötige die Genehmigung, um seine Pressearbeit machen zu können, hatte er laut Gericht argumentiert. Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag ab und verwies auf den Vorrang der Verkehrssicherheit. Seitenstreifen und Betriebsausfahrten seien nicht für den Verkehr vorgesehen; ihre Benutzung sei mit erhöhten Gefahren verbunden und könne bei Staus Nachahmer animieren. Zudem sei die Polizei bei größeren Unfällen mit der Sicherung der Unfallstelle beschäftigt und könne nicht auch die Einhaltung von Ausnahmegenehmigungen überwachen.

Nach Ansicht einer Kammer des Gerichts geht es nicht um eine gegen die Presse gerichtete staatliche Beschränkung, sondern um einen besseren Zugang zu einer Informationsquelle. Speziell bei Staus sei diese jedoch nicht allgemein zugänglich, so dass der Kläger nicht in der Informationsfreiheit betroffen sei. Dass der Gesetzgeber keine vereinfachte Anfahrt für die Presse vorsehe, sei nicht zu beanstanden. Die Pressefreiheit kollidiere hier mit der Verkehrssicherheit – es stünden die hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber.

 

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