Corona in Baden-Württemberg VGH: Karlsruhe darf unangemeldete Corona-Demos verbieten
Die Stadt Karlsruhe darf weiterhin unangemeldete und als «Montagsspaziergänge» deklarierte Demonstrationen gegen die Corona-Verordnung verbieten.
Ihre Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, nach der eine städtische Verfügung ungültig ist, war vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) erfolgreich. In einem am Freitag veröffentlichten Beschluss änderte der VGH die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und lehnte den Eilantrag eines Klägers ab.
Die Stadt habe aufgrund von Erfahrungen mit früheren «Spaziergängen» davon ausgehen dürfen, dass die Maskenpflicht und das Abstandsgebot nicht nur vereinzelt nicht eingehalten würden, begründet der VGH seine Entscheidung. Damit würden während der Omikron-Welle ganz erheblich erhöhte Ansteckungsgefahren einhergehen – dies rechtfertige das präventive Verbot in einer Großstadt wie Karlsruhe.
Die Gefahrenbeurteilung unterscheide sich im Vergleich zu angemeldeten Versammlungen erheblich, weil bei diesen vorher Kooperationsgespräche stattfänden und ein Hygienekonzept erstellt werden könne. Auch gewährten ein Versammlungsleiter und Ordner besser die Einhaltung der Corona-Schutzbestimmungen. Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az. 10 S 236/22).
Auch das Bundesverfassungsgericht hatte es in einem Freiburger Fall kürzlich abgelehnt, ein kommunales Verbot unangemeldeter Corona-«Spaziergänge» mit sofortiger Wirkung außer Kraft zu setzen. Die höchsten deutschen Richter ließen aber die Frage offen, ob ein vorsorgliches Versammlungsverbot mit der Bedeutung und Tragweite der grundgesetzlich geschützten Versammlungsfreiheit vereinbar sein kann. Die Klärung bleibe dem Hauptverfahren vorbehalten, hieß es in dem Beschluss (Az. 1 BvR 208/22).
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