Corona in Baden-Württemberg
Weihnachts-Flickenteppich: Uneinheitliche Kontaktregeln im Überblick

Corona in Baden-Württemberg Weihnachts-Flickenteppich: Uneinheitliche Kontaktregeln im Überblick

Quelle: Robert Michael

Wer Weihnachten in einem anderen Bundesland feiern will, muss die dortigen Corona-Regeln genau studieren. Bei der Definition der bei Feiern erlaubten Kinder-Zahl geht es munter durcheinander.

Eigentlich hatten sich Bund und Länder auf eine einheitliche Lockerung der Corona-Beschränkungen zu Weihnachten geeinigt – nun zeigt sich: Bei einem Detail, der Einteilung von 14-Jährigen, geht es zwischen den Ländern bunt durcheinander.

Dem Bund-Länder-Beschluss zufolge sollten an Weihachten Feiern im kleinen Kreis möglich sein – mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, «zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre».

Doch das haben die 16 Länder auf unterschiedlichste Weise in ihren Corona-Verordnungen verankert. Die Folge: In der einen Hälfte der Länder werden die 14-Jährigen bei der erlaubten Personenzahl nicht mitgerechnet, in der anderen Hälfte schon – dort schrumpft also im Zweifel der erlaubte Kreis derer, die zusammen feiern dürfen.

Konkret: In Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, im Saarland, in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern werden die 14-Jährigen nicht mitgezählt. Das geht entweder unmittelbar und eindeutig aus den Verordnungen hervor oder wird von den Landesregierungen entsprechend ausgelegt. Die entscheidende «Grenze» ist dort also jeweils der 15. Geburtstag.

Eindeutig sind beispielsweise Formulierungen in Corona-Verordnungen, nach denen Kinder «bis einschließlich 14 Jahre» bei der Berechnung der an Weihnachten erlaubten Personenzahl nicht mitgezählt werden.

In Bayern, Schleswig-Holstein, Hamburg, Berlin, Thüringen, Sachsen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt dagegen haben Familien mit 14-jährigen Kindern im Zweifel das Nachsehen. Dort heißt es in den Verordnungen beispielsweise, dass lediglich Kinder «bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres» oder «Kinder unter 14» bei der Berechnung der erlaubten Personenzahl nicht mitgezählt werden – der 14. Geburtstag ist also die Grenze. 14-Jährige werden somit dort wie Erwachsene gezählt.

Die Formulierung «bis 14 Jahre», wie sie im Bund-Länder-Beschluss steht, haben fünf Länder übernommen: Rheinland-Pfalz, das Saarland, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt. Um die Verwirrung komplett zu machen: Während die vier erstgenannten die Grenze bei dieser Formulierung nach offiziellen Angaben beim 15. Geburtstag ziehen, zieht Sachsen-Anhalt die Grenze beim 14. Geburtstag.

 

Mehr zum Thema

Corona-Quarantäne: Land muss Verdienstausfall für Ungeimpfte zahlen

Das Land Baden-Württemberg muss zwei Ungeimpften den durch eine Corona-Quarantäne entstandenen Verdienstausfall bezahlen.

Corona-Zahlen in Karlsruhe steigen: Oberbürgermeister Mentrup mit Appell

Das Karlsruher Abwassermonitoring zeigt eine nach oben gehende Corona-Virenlast, weshalb steigende Infektionszahlen in den nächsten Wochen erwartet werden. Aus diesem Grund appelliert Karlsruhes Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup zur Vernunft und Vorsicht.

Nach Vorfall in Karlsruhe: Masken in Schulen untersagt - Ausnahme Gesundheitsschutz

Das Kultusministerium in Baden-Württemberg hat darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Schulen zwar grundsätzlich untersagt ist, das Gesicht zu verhüllen - in Zeiten zahlreicher Atemwegserkrankungen und Covid-Infektionen der individuelle Gesundheitsschutz aber Vorrang hat.

Land gibt deutlich weniger im Kampf gegen Corona aus

Baden-Württemberg hat für die Überwindung der Coronakrise deutlich weniger ausgegeben als angenommen. Der Betrag werde wohl um die 10,3 Milliarden Euro liegen, sagte ein Sprecher des Finanzministeriums am Donnerstag.

Projekt zu Long Covid bei Kindern und Jugendlichen an Universitätskinderkliniken

Im Oktober startet ein Modellprojekt der Universitätskinderkliniken in Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm, das die Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Long Covid verbessern soll.




 

Logo meinKA

 

Anzeige

Jetzt meinKA als Werbe-Plattform nutzen!

Informieren Sie sich über Daten, Zahlen und Fakten rund um meinKA und die entsprechenden Werbeformen in unseren Mediadaten: jetzt Mediadaten anfordern.

Wir freuen uns über Ihr Interesse und beraten Sie gerne!

 


 













Auch interessant


Falls Ihnen inhaltliche Fehler oder Fehlfunktionen auffallen, einfach bei redaktion@meinka.de melden.